4,7
Sehr gut
102 Bewertungen
5
(90)
4
(6)
3
(0)
2
(1)
1
(5)
Rechtsanwalt bewerten

Bewertungen

RH

von R. H. am 21.12.2015 um 18:06 Uhr

Beratung in Sachen Haftungsrecht der Rechtsanwälte
Anwaltshaftung
Herr Roeske ist ein sehr freundlicher Mensch, der sich viel Zeit für eine Beratung nimmt. Dennoch machte er auf mich den Eindruck, dass er sich mit den Verjährungsfristen in Sachen Haftungsrecht der Rechtsanwälte nicht auskennt. Herr Roeske ist der Meinung, dass ein Anwalt nur drei Jahre für seine Fehler haften muss. Meinen Recherchen zufolge bin ich aber auf § 199 BGB Absatz 3 Ziffer 1 aufmerksam geworden:
"Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an".
Demzufolge verjähren Ansprüche aus der Verletzung eines Beratungsvertrages erst in 10 Jahren.
Hierzu findet man eine Übersicht und Tabelle unter: http://www.rechtsanwalt-bex.de/verjaehrung#3
Es ist nicht richtig, dass alle Ansprüche aus der Verletzung eines Beratungsvertrages erst in 10 Jahren verjähren. § 199 Abs. 3 Ziffer 1 BGB sagt, dass dann SPÄTESTENS Ansprüche verjähren, selbst wenn der Anspruchsinhaber innerhalb von 10 Jahren gar nicht wusste, dass sie zustehen. Der angebene Link (zuletzt abgerufen am 22.3.2016) drückt dies etwas undeutlich mit den Worten "kenntninunabhängig" und dem Hinweis auf die früher endene Frist aus ("Andere Schadensersatzansprüche, etwa aus der Verletzung eines Beratungsvertrages oder der Verletzung des Eigentums, verjähren kenntnisunabhängig in 10 bzw. 30 Jahren. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass immer die früher endende Frist maßgebend ist.")
JS

von J. S. am 25.09.2015 um 18:40 Uhr

Streitfall zwischen Handwerker und Kunde.
Mediation
Herr Rechtsanwalt Roeske hat als Mediator in einer guten Stunde geschafft, worum wir uns vorher länger als ein Jahr bemüht hatten. Durch seine Hilfe wurde ein finanzieller Kompromiss erreicht, mit dem schließlich beide Seiten leben können. J.Str.