
Birgit Schmidt

- Fachanwältin für Arbeitsrecht
Über mich
Arbeitsrecht als Leidenschaft
Meine Anwaltskanzlei in Ludwigshafen am Rhein besteht seit meiner Zulassung als Rechtsanwältin im Jahr 2001, wobei ich seit 2007 als Einzelkanzlei tätig bin, seit 2007 führe ich auch den Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Mit dem Thema Arbeitsrecht beschäftige ich mich seit Beginn meiner beruflichen juristischen Laufbahn, der mit 1993 auch schon einige Jahre her ist. Anfangs habe ich mir im Handwerk, dann in der Industrie und Wirtschaft meine ersten Sporen verdient.
Ich stehe für faire und kompetente Beratung bei allen arbeitsrechtlichen Fragen – sei es als Arbeitgeber oder auch Arbeitnehmer. Durch meine langjährigen Erfahrungen im kollektiven Arbeitsrecht bin ich für Sie ebenfalls ein kompetenter Ansprechpartner bei Fragen der betrieblichen Mitbestimmung.
Auch als Referentin kann ich meine jahrelange Erfahrung pragmatisch, praktisch und spannend in meinen Seminaren einbringen. Hier hat sich herauskristallisiert, dass bei Inhouse-Seminaren die Firmenproblematiken besonders gut erarbeitet werden können.
Langeweile war gestern, Arbeitsrecht ist heute!
Neben dem Arbeitsrecht kann ich auf lange Erfahrung im Miet- und Wohnungseigentumsrecht zurückgreifen, hier kenne ich beide Seiten – Mieter und Vermieter. Letztere berate ich bei meiner Tätigkeit für Haus und Grund e.V. Speyer.
Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link: https://www.schmidt-rechtsanwalt.de
Sprachen
- Deutsch
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Kontaktdaten von Birgit Schmidt
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Rulandstraße 6
67346 SpeyerNaN km (von Ihrem Standort)
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Impressum
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
in Bürogemeinschaft mit Rechtsanwältin Katrin Wallisch
Amtsstraße 8
67059 Ludwigshafen
Telefon 0621 54540306
info@schmidt-rechtsanwalt.de
Verantwortlich für den Inhalt: Birgit Schmidt (Anschrift wie oben)
Zuständige Aufsichtsbehörde:
Rechtsanwaltskammer Zweibrücken,Landauer Str. 17, 66482 ZweibrückenDie Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wurde 2000 in Deutschland verliehen.
Berufsrechtliche Grundlagen meiner Tätigkeit sind insbesondere nachfolgende Regelungen:
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA)
- Fachanwaltsordnung (FAO)
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Informationen zur bestehenden Berufshaftpflichtversicherung nach DL-InfoVO:
Versicherungsunternehmen
Allianz Versicherungs AG, MünchenVersichert ist die Tätigkeit als Rechtsanwalt
(Räumlicher) Geltungsbereich:
(Auszug aus den geltenden Versicherungsbedingungen)Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz (Deckung) für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit von ihm selbst oder einer Person, für die er einzutreten hat, begangenen Verstoßes von einem anderen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird.
Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche aus Tätigkeiten
a) über in anderen Staaten eingerichteten oder unterhaltene Kanzleien oder Büros,
b) im Zusammenhang mit der Beratung und Beschäftigung mit außereuropäischem Recht,
c) des Rechtsanwalts vor außereuropäischen Gerichten.
Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Veruntreuung durch Personal, Sozien oder Angehörige des Versicherungsnehmers.
Als Angehörige gelten:
der Ehegatte des Versicherungsnehmers, der Lebenspartner iS. des Lebenspartnerschaftsgesetzesoder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staatenb) wer mit dem Versicherungsnehmer in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder im zweiten Grad der Seitenlinie verwandt ist.
Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche – soweit sie aufgrund Vertrages oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen – aus der Tätigkeit des Versicherungsnehmers oder seines Personals als Leiter, Geschäftsführer, Vorstands-, Aufsichtsrats-, Beiratsmitglied von Firmen, Unternehmen, Vereinen, Verbänden- wegen Schadensverursachung oder wegen Schäden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Auftraggebers oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung.
Der Versicherungsnehmer behält, wenn dieser Ausschlussgrund nicht in seiner Person und auch nicht in der Person eines Sozius vorliegt, den Anspruch auf Versicherungsschutz.
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