
Christine Brinkmann

Ein Schritt nach dem anderen!
- Fachanwältin für Sozialrecht
- Betreuungsrecht
- Schwerbehindertenrecht
- Pflegerecht
- Erbrecht
- Sozialversicherungsrecht
Online-Rechtsberatung
Über mich
Herzlich willkommen! Hier sind Sie richtig!
Meine Kanzlei zeichnet sich durch konsequente Spezialisierung im Sozialrecht und Seniorenrecht aus.
Sie begegnen einer erfahrenen und engagierten Rechtsanwältin, die sich konsequent auf das Sozialrecht spezialisiert hat und seit 2008 als Fachanwältin im Sozialrecht tätig ist. Sie werden von mir mit ehrlichem Interesse und aufrichtiger Empathie empfangen, die es Ihnen leicht macht, mir Ihr Anliegen anzuvertrauen.
Darüber hinaus berate ich als Spezialistin im Seniorenrecht ständig bei Fragen rund um den Heimaufenthalt einer pflegebedürftigen Person und darüber, wer für die nicht unerheblichen Kosten des Pflegeheims aufkommt (Elternunterhalt). In diesem Zusammenhang kommt es häufig zu Fragen rund um die Vorsorgevollmacht und gesetzliche Betreuung, bei denen ich Ihnen ebenfalls gerne und kompetent weiterhelfen.
Das Sozialrecht ist ein weites Feld. Als Fachanwältin im Sozialrecht habe ich mich im Bereich des Sozialversicherungsrechts, insbesondere gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung, gesetzliche Rentenversicherung sowie im Bereich des Schwerbehindertenrechts und der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) XII - Sozialhilfe in Pflegeheimen - spezialisiert.
Sozialhilfe in Heimen SGB XII:
Sobald ein pflegebedürftiger Mensch ins Pflegeheim umziehen muss, bekommen es viele Angehörige erstmalig mit dem Sozialamt zu tun, nämlich dann, wenn die Kosten des Pflegeheims nicht aus den eigenen Renten und Vermögen aufgebracht werden können. Dies ist bei erheblichen monatlichen Pflegekosten von ca. 4.000,00 € sehr häufig der Fall. Hier werden viele Menschen dann mit dem sogenannten Nachrang der Sozialhilfe konfrontiert, der besagt, dass Sozialhilfe erst bewilligt wird, wenn das eigene Einkommen und Vermögen bis zur Schonvermögensgrenze aufgebraucht wurde. Für viele Angehörige reift auch dann erstmalig die Erkenntnis, dass der zu Hause verbliebene Ehegatte sich plötzlich am Sozialhilfeniveau orientieren muss. Hier kommt es häufig zu Konflikten mit der Sozialbehörde, wenn es um Fragen von Schenkungsrückforderungen, Elternunterhalt, Schutz des Vermögens, Bestimmung des Selbstbehalts und vieles mehr geht. In diesem Kerngebiet des Seniorenrechts bin ich seit vielen Jahren schwerpunktmäßig tätig und kann Ihnen hierbei kompetent weiterhelfen!
Betreuungsrecht:
Sobald ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst besorgen kann, bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen einen gesetzlichen Betreuer. Sofern eine gültige Vorsorgevollmacht vorliegt, ist eine rechtliche Betreuung häufig entbehrlich. Wer Betreuer werden will, muss geeignet sein. Ich unterstütze Sie gerne bei Ihren Fragen zu Betreuungsrecht!
Schwerbehindertenrecht SGB IX:
Die Schwerbehinderung wird im Alltag nachgewiesen über den Schwerbehindertenausweis. Hieraus ergeben sich gewisse Erleichterungen bei eingetragenen Merkzeichen z.B. G, aG, B, H, Bl, Gl, daneben zum Beispiel aber auch die vorzeitige abschlagfreie Inanspruchnahme der Altersrente oder Zusatzurlaub sowie Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis. Haben Sie erstmalig einen Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung gestellt oder wurde Ihnen die bereits anerkannte Schwerbehinderung wieder aberkannt? Gegen einen solchen Bescheid ist der Widerspruch statthaft bzw. gegen den Widerspruchsbescheid die Klage vor dem Sozialgericht. Ich helfe Ihnen dabei, Ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gegenüber der Behörde durchzusetzen.
Rentenversicherung SGB VI:
Wer zu krank ist zum Arbeiten und damit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr einsetzbar, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine gesetzliche Rente wegen Erwerbsminderung, meist als Zeitrente, erhalten. Wer vor dem 2. Januar 1961 geboren ist, wird privilegiert und genießt Berufsschutz und erhält unter bestimmten Voraussetzungen die Berufsunfähigkeitsrente der gesetzlichen Rentenversicherung. Zur Feststellung der Erwerbsminderung werden medizinische Sachverständigengutachten eingeholt. Die Bewilligung oder Ablehnung der Rente wird über einen Bescheid bzw. Widerspruchsbescheid festgestellt, gegen den auch hier der Widerspruch oder die Klage vor dem Sozialgericht statthaft ist. Ich helfe Ihnen dabei ihre Rechte durchzusetzen. Bitte beachten Sie, dass die Rechtsbehelfe mit Monatsfristen verbunden sind. Daher empfehle ich Ihnen, sich direkt nach Erhalt eines solchen Bescheides an mich zu wenden.
Krankenversicherung SGB V:
Das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung beschäftigt sich vor allem mit Fragen zur Bewilligung bestimmter Leistungen, zum Beispiel Krankengeld, Hilfsmittel und Heilmittel, aber auch Fragen rund um die Erhebung von Beiträgen und Kostenerstattung für die selbstbeschaffte Leistung. Daneben geht es aber auch um Fragen zur Versicherung, ob beispielsweise eine Pflichtversicherung infrage kommt z.B. als Rentenantragsteller oder Krankengeldbezieher oder ob eine kostenfreie Familienversicherung in Betracht kommt. Vorrangig geht es bei der gesetzlichen Krankenkasse natürlich auch immer um das Wirtschaftlichkeitsgebot, weshalb Leistungen oft zu Unrecht abgelehnt werden. Bei der Durchsetzung Ihrer Rechte gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse helfe ich Ihnen gerne weiter!
Pflegeversicherung SGB XI:
Beim Recht der gesetzlichen Krankenversicherung geht es der Mandantschaft zumeist um die Bestimmung des richtigen Pflegegrades, weil damit die Leistungen der Pflegeversicherung einhergehen. Von Interesse sind daher zumeist Fragen rund um die Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit und die damit einhergehende Begutachtung durch den MDK, die Leistungen bei häuslicher Pflege wie zum Beispiel Pflegesachleistung, Pflegegeld für selbstbeschaffte Pflegehilfen oder die Kombination aus beidem als sogenannte Kombinationsleistung. Daneben geht es um Fragen der teilstationären Pflege und Kurzzeitpflege sowie Verhinderungspflege, aber auch um Fragen der vollstationären Pflege.
Eingliederungshilfe SGB IX:
Im Rahmen der Einführung des Bundesteilhabegesetzes BTHG wurden große Teile des ehemaligen SGB XII (Sozialhilfe) als besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen - Eingliederungshilferecht - in das SGB IX übertragen. Als Leistungen der Eingliederungshilfe werden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Teilhabe an Bildung und Leistungen zur sozialen Teilhabe bewilligt. Beispiele für Eingliederungshilfe können sein: Schulbegleiter oder Autismustherapie. Häufig streiten sich allerdings die Kostenträger auf dem Rücken des Berechtigten. Hier hat es sich häufig als hilfreich erwiesen, sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen, um der Behörde auf Augenhöhe zu begegnen.
Ich helfe Ihnen gerne! Sprechen Sie mich an!
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- Deutscher Anwaltverein - DAV
- Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht beim DAV
- Kölner Anwaltverein - KAV
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Rechtstipps 8

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DL-InfoV § 2 Stets zur Verfügung zu stellende Informationen (1) Unbeschadet weiter gehender Anforderungen aus anderen Rechtsvorschriften muss ein Dienstleistungserbringer einem Dienstleistungsempfänger vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung folgende Informationen in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen: 1. seinen Familien- und Vornamen, bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen die Firma unter Angabe der Rechtsform, FRAU RECHTSANWÄLTIN CHRISTINE LEISTEN; 2. die Anschrift seiner Niederlassung oder, sofern keine Niederlassung besteht, eine ladungsfähige Anschrift sowie weitere Angaben, die es dem Dienstleistungsempfänger ermöglichen, schnell und unmittelbar mit ihm in Kontakt zu treten, insbesondere eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse oder Faxnummer, KANZLEI LEISTEN, AACHENER STR 197 BIS 199, 50931 KÖLN TELEFON 0221 453 79 33 TELEFAX 0221 453 79 32 MAIL INFO@KANZLEI-LEISTEN.DE WEB WWW.KANZLEI-LEISTEN.DE 3. falls er in ein solches eingetragen ist, das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister unter Angabe des Registergerichts und der Registernummer, 4. bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten Name und Anschrift der zuständigen Behörde oder der einheitlichen Stelle, 5. falls er eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzt, die Nummer, 6. falls die Dienstleistung in Ausübung eines reglementierten Berufs im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) erbracht wird, die gesetzliche Berufsbezeichnung, den Staat, in dem sie verliehen wurde und, falls er einer Kammer, einem Berufsverband oder einer ähnlichen Einrichtung angehört, deren oder dessen Namen, BERUFSBEZEICHNUNG: RECHTSANWÄLTIN VERLIEHEN: BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ZUSTÄNDIGE KAMMER: RECHTSANWALTSKAMMER KÖLN RIEHLER STR 30 50668 KÖLN TEL 0221 97 30 10-0 7. die von ihm gegebenenfalls verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen, 8. von ihm gegebenenfalls verwendete Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand, 9. gegebenenfalls bestehende Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen, 10. die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben, 11. falls eine Berufshaftpflichtversicherung besteht, Angaben zu dieser, insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich. ERGO VERSICHERUNG, 40198 DÜSSELDORF (2) Der Dienstleistungserbringer hat die in Absatz 1 genannten Informationen wahlweise 1. dem Dienstleistungsempfänger von sich aus mitzuteilen, 2. am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses so vorzuhalten, dass sie dem Dienstleistungsempfänger leicht zugänglich sind, 3. dem Dienstleistungsempfänger über eine von ihm angegebene Adresse elektronisch leicht zugänglich zu machen oder 4. in alle von ihm dem Dienstleistungsempfänger zur Verfügung gestellten ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung aufzunehmen.

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