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JT

von J. T. am 11.09.2018 um 16:51 Uhr

Schulförderverein in Not
Vereinsrecht & Verbandsrecht
Eine schwierige Zeit ist dank der Betreuung durch Dr. Christoph Mecking zugunsten unseres Vereins überstanden:
Soeben ins Amt der Vorstandsvorsitzenden des Fördervereins einer Grundschule gewählt, sah ich mich vor drei Jahren mit der Klage eines Mitglieds konfrontiert. Enthalten waren fünf mehr oder minder abwegige Klagepunkte mit nicht realistisch zu erfüllenden Forderungen und der Versuch, den Streitwert in märchenhafte Höhen zu treiben. Das Spektrum erstreckte sich von der Forderung der Aushändigung einer vorstandsinternen Geschäftsordnung über die Herausgabe sämtlicher Mitgliederdaten bis hin zum Vorwurf der Nichtigkeit von Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Selbst nach vielen Versuchen, mit der Person ins Gespräch zu kommen, einer Satzungsänderung und dem Obsiegen in 1. Instanz vor dem Amtsgericht, ging das Mitglied, dem man guten Gewissens querulatorische Züge attestieren kann, in Berufung beim Landgericht.
Herr Dr. Mecking, der mir seit Jahren als zuverlässiger und versierter Fachanwalt bekannt ist und darüber hinaus vom Landesverband der Schulfördervereine Berlin-Brandenburg e.V. empfohlen wurde, war zu jeder Zeit an unserer Seite und regelte die Angelegenheit mit sicherer Sachkenntnis. Er war uns stets ein einfühlsamer Ratgeber, der auch in stürmischen Zeiten stets die Ruhe ausstrahlte, die so tröstend ist, wenn man als Laie in ein völlig unbekanntes, zeitweise bedrohlich wirkendes und die eigentliche Arbeit im Verein zutiefst beeinträchtigendes Umfeld gestoßen wird.
Dank der Unterstützung von Dr. Mecking existiert der Verein nicht nur weiterhin (was zwischenzeitlich mehrfach zu scheitern drohte), er kann auch unter einer motivierten, neuen Führung in eine positive Zukunft blicken.
Querulantentum unter Mitgliedern ist ein verbreitetes Phänomen, mit dem Vereine immer wieder konfrontiert sind - wenn Mediation und Schlichtung scheitern, dann eben auch vor Gericht. Statt sich um die eigentlichen Aufgaben zu kümmern, muss Zeit und Geld für das Verfahren aufgewendet werden, das - wie hier - dann auch an sich praktisch einfach zu lösende, aber rechtlich schwierige Probleme aufgeworfen hat.
Und leider lassen sich die Gerichte auch benutzen, wenn es dem Mitglied durch Verlegungs- und Befangenheitsanträge darum geht, das Verfahren in die Länge zu ziehen. Gut, wenn Vorstand und Mitgliederversammlung dann an einem Strang ziehen. Das hat geholfen, den Gegner dann beim Landgericht vollständig in die Schranken zu weisen.

Ich wünsche dem Verein, dass er sich nun wieder uneingeschränkt auf seinen eigentlichen Zweck fokussieren kann.

Ihr Dr. Christoph Mecking
Rechtsanwalt, Berlin
GJ

von G. J. am 01.03.2018 um 17:12 Uhr

Konzeption einer privaten Stiftung
Allgemeine Rechtsberatung
Meine Frau und ich denken seit längerer Zeit rein vorsorglich über die Regelung unserer letzten Dinge nach. Nachdem wir zunächst nur allgemein überlegt, aber in unserem Testament bereits ohne nähere Konkretisierung eine Stiftung vorgesehen hatten, kamen wir mit dem ausgewiesenen Stiftungsexperten Dr. Mecking ins Gespräch. Er hat zunächst durch gute und gezielte Fragen nicht nur sich selbst ein gutes Bild, von dem was wir erreichen wollen, gewonnen - er hat auch uns selbst gezwungen, uns noch klarer zu werden, was wir wirklich wollen. Er hat uns dann intensiv beraten und auf dieser Grundlage einen Entwurf von Stiftungsgeschäft und –satzung erstellt und kommentiert, den wir gemeinsam und mit anderen Beratern (mit unserem langjährigen Steuerberater und auch mit dem Notar, der uns seit über 20 Jahren begleitet) nun weiter bedenken. Nicht nur wir, auch die beiden uns seit langen Jahren bestens kennenden Berater waren von Dr. Meckings solider Arbeit ausgesprochen angetan. Seine Ausarbeitungen wurden durchweg als sehr ausführlich, zutreffend und sehr professionell empfunden. Der Entwurf ist schon deshalb wichtig für uns, um zu erkennen, was geht - und wie das, was überhaupt geht, am besten geht... Respekt!
Sieben Jahre dauert es nach meiner Erfahrung vom ersten Gedanken an eine Stiftung bis zur Realisierung. Insofern ist ein längerer Prozess des Abwägens nicht selten und sicher sinnvoll. Es freut mich, dass ich dazu in Ihrem persönlichen Fall einen hilfreichen Beitrag leisten konnte.

Vielen Dank für das Vertrauen und die Wertschätzung!

Ihr Dr. Christoph Mecking
Rechtsanwalt für Stiftungs-, Vereins- und Gemeinnützigkeitsrecht
FB

von F. B. am 15.07.2017 um 15:55 Uhr

Testamentsauslegung - Gutachterliche Stellungnahme
Erbrecht
Als Testamentsvollstrecker war ich mit einem handschriftlichen Testament konfrontiert. Darin wurde die Stiftung des Erblassers als Erbin ein- und ein größeres Vermächtnis ausgesetzt. Unklar war, ob der Nachlass auch die auf das Vermächtnis entfallende Erbschaftsteuer tragen sollte. Herr Dr. Mecking hat durch eine ausführliche gutachterliche Stellungnahme die Grundlage für das weitere Vorgehen geschaffen. Er hat nicht nur eine stimmige Auslegung des Testaments nach Wortlaut und Umständen erarbeitet, sondern auch kreativ verschiedene Handlungsoptionen vorgeschlagen und einige weitere Rechtsfragen, etwa zur Vertretungsmacht, zum In-Sich-Geschäft, zum Stimmrechtsausschluss und zur satzungsmäßig angeordneten Vergütung des Vorstands geklärt. Herr Dr. Mecking hat diese Aufgaben kompetent, verlässlich und mit viel Verständnis für die tatsächliche Situation gelöst. Alle Beteiligten sind für die konstruktiven Lösungen dankbar, mit der sich Streit vermeiden lässt.
So ist es nicht selten in Erbrechtsfällen: Der Erblasser äußert seinen Willen gegenüber Zeugen, fasst aber sein Testament in nicht eindeutiger Weise ab. Es wurde zunächst kein kompetenter Rat in Anspruch genommen und schließlich fehlte die Zeit ... Ich hoffe sehr, dass die Beteiligten auf der Grundlage des zuletzt erstellten Entwurfs der Vergleichs- und Auslegungsvereinbarung zu einem Ergebnis kommen, das auch dem Willen des Stifters und Erblassers entspricht.

Dr. Christoph Mecking
KB

von K. B. am 13.07.2017 um 17:00 Uhr

Kündigung eines Mitgliedes wegen Nichtzahlung seiner Beiträge
Vereinsrecht & Verbandsrecht
Wer einen kompetenten, versierten, sehr schnell agierenden, auch für Laien verständlichen und äußerst freundlichen Rechtsanwalt für Vereinsrecht sucht und benötigt, ist bei Kanzlei Dr. Mecking bestens aufgehoben.
Dr. Mecking hat unseren Wassersportverein bestens und erfolgreich außergerichtlich, sowie vor Gericht vertreten.
Auf diesem Wege bedanken wir uns recht herzlich!
Vielen Dank für Ihre positive Bewertung! In der Tat hat die Vertretung des Vereins im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einige Aufregung mit sich gebracht. Ihrem Verein wünsche ich für die Zukunft nur engagierte Mitglieder und allen immer eine Handbreit Wasser unterm Kiel.

Dr. Christoph Mecking
DB

von D. B. am 26.06.2017 um 07:53 Uhr

Qualifizierung von Einkünften als freiberuflich; Rechtsgebiet: Steuerrecht
Allgemeine Rechtsberatung
Über Jahre hat unsere GbR ein Streit um die Zahlung von Gewerbesteuer belastet. Es ging um die Qualifizierung von Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit.

Aufgrund unsachgemäßer Behandlung des Verfahrens durch den früheren Steuerberater landete der Fall vor dem Finanzgericht, wo er jahrelang ergebnislos vor sich hin dümpelte. Bei Unterliegen wären neben der Steuerforderung erhebliche Zinsforderungen aufgestellt worden.

Schließlich haben wir uns an Dr. Mecking gewandt. Er hat sich sofort der Angelegenheit angenommen und in vertrauensvoller Zusammenarbeit mit uns akribisch Material - sage und schreibe 48 Anlagen -
zusammengetragen und präsentiert.

Wir waren überrascht und erleichtert, dass daraufhin in kürzester Zeit das Gericht einen Änderungsbescheid anregte, der auch sogleich erging: Freiberuflichkeit!

Wir sind sehr zufrieden, eine wirklich super Leistung! Wir können RA Mecking ohne Einschränkungen empfehlen.
Mich hat auch gefreut, dass der Rechtsstreit, der Ihnen so lange Kopf- und Bauchschmerzen gemacht hatte, dann so rasch in der Hauptsache für erledigt erklärt werden konnte. Weder wurde Gewerbesteuer beansprucht noch sind Zinsen angefordert worden. Ein Grund für den Erfolg war die tolle Zusammenarbeite bei der Zusammenstellung der Unterlagen. Das Finanzgericht ließ sich auf dieser Grundlage von der Begründung überzeugen, die auf der Grundlage einer uneinheitlichen Rechtsprechung unsere Position überzeugend verdeutlicht hat.

Mit besten Grüßen aus Berlin,
Dr. Christoph Mecking
AB

von A. B. am 09.06.2016 um 20:51 Uhr

Vereinsrecht & Verbandsrecht
Vereinsrecht & Verbandsrecht
"Unser gemeinnütziger Verein ist im Tierschutz tätig und kümmert sich insbesondere um die Betreuung und medizinische Versorgung von Straßenhunden. Als wir mit einer Anfrage der Veterinäraufsicht konfrontiert wurden, nahm sich Rechtsanwalt Dr. Christoph Mecking der Angelegenheit an. Er hat sich intensiv mit den rechtlichen Bedingungen für die grenzüberschreitende Tätigkeit von gemeinnützigen Tierschutzvereinen befasst. So ist die "Einfuhr" von Tieren erlaubnispflichtig nach § 11 TierschutzG. Andere Regularien sind tierseuchenrechtlicher Natur, die sich in Verordnungen und Entscheidungen der EU wiederfinden. Der Rechtsanwalt hat dem Verein durch die detaillierte und korrekte Aufbereitung der Rechtsfragen eine wichtige Voraussetzung geschaffen, um seine Arbeit rechtssicher auszurichten."
Vielen Dank für Ihre Wertschätzung. Dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) in den Tagen der Bearbeitung - am 03.12.2015 - in einer ähnlichen Sache die Entgeltlichkeit für die grenzüberschreitende Tätigkeit von gemeinnützigen Tierschutzvereinen bejaht hatte, wenn für die "Einfuhr" nur Kostenbeiträge erhoben werden, hatte einerseits Rechtssicherheit geschaffen, andererseits Möglichkeiten der Gestaltung reduziert.

Gerne stehe ich Ihnen dabei weiter zur Verfügung.

Mit besten Grüßen
Dr. Christoph Mecking,
Rechtsanwalt für Vereins-, Stiftungs- und Gemeinnützigkeitsrecht
DD

von D. D. am 03.11.2015 um 12:07 Uhr

Vereinsrecht & Verbandsrecht
Vereinsrecht & Verbandsrecht
Nachdem unser Verein seinen Wechsel des Dachverbands plante und dies auch so entschieden wurde, beschritt ein einzelnes Mitglied den Rechtsweg und überzog den Verein mit richterlichen Verfügungen und Klagen.

Nach fast eineinhalb Jahren gab es durch eine ungünstig formulierte Satzung keinen amtierenden Vorstand mehr. Vier Anwälte waren für den Verein tätig und sehr überfordert.

Das Durchhaltevermögen der Mitglieder und des ehemaligen Vorstands wurde jedenfalls auf eine harte Probe gestellt. Zuletzt lehnte das Gericht in zweiter Instanz sogar die Einsetzung eines Notvorstandes ab.

Herr Dr. Mecking war unser Glück. Nach kürzester Zeit waren wir endlich in der Lage, die notwendige Mitgliederversammlung abzuhalten, um einen neuen Vorstand zu aktivieren und den Wechsel des Dachverbands zu beschließen. Nach einem guten halben Jahr war der Wechsel inkl. der Eintragung im Register erfolgt, eine Satzung geschaffen, die derartige Situationen zukünftig vermeidet und eine erfolgreiche Schlichtung abgehalten, so dass der Verein endlich wieder aktiv und arbeitsfähig war.
Ein kniffliger Fall war das - mit einem Dutzend Verfahren bei unterschiedlichen Spruchkörpern. Schön, dass diese dann ohne weitere aufwändige vereinsrechtliche Auseinandersetzungen durch eine gerichtliche Gesamtmediation gelöst werden konnten. Dieser Fall hat wieder einmal deutlich gemacht, dass Mediation ein geeignetes Instrument ist, um komplexe Konfliktlagen aufzulösen. Ich danke für die freundlichen Worte und wünsche dem Verein für die Zukunft viel Erfolg.
ML

von M. L. am 03.11.2015 um 10:51 Uhr

Zivilrecht
Vereinsrecht & Verbandsrecht
Zivilrecht
Als Vorsitzender eines Vereins trifft man hin und wieder Entscheidungen nach bestem Wissen und Gewissen für den Verein, die nicht jedem passen. So war es auch in meinem Fall. Nach einer Vorstandsentscheidung wurde aus Reihen der Mitglieder geklagt. Und auf einmal war nicht nur der Verein, in dem ich Vorstand bin, im Visier, sondern ich sah mich auch durch die Ausübung eines Ehrenamtes als Privatperson mit einer Klage konfrontiert.

Herr Dr. Mecking vertrat bereits in dieser Sache den Verein und dann auch die anderen Vorstandsmitglieder und mich. Kompetent und – was für Anwälte nicht üblich ist – stets auch für uns als Laien verständlich führte er uns durch die schwierige Phase, achtete auf die Einhaltung der vielen Formalitäten und konnte für uns als Verein und auch als Privatpersonen einen positiven Abschluss erreichen.
Es hat mich gefreut, dass ich in dieser schwierigen Lage helfen konnte. Leider ist es gar nicht so selten, dass ein ehrenamtlicher Vorstand für sein Engagement nicht gelobt wird, sondern für seine oft schwierigen Entscheidungen von Vereinsmitgliedern noch mit rechtlichen Mitteln angegriffen wird. In einer solchen Situation heißt es, einen kühlen Kopf zu bewahren, sich beraten zu lassen und vor allem in den Vereinsverfahren ganz genau zu sein.