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Bewertungen

AB

von A. B. am 22.07.2024 um 17:10 Uhr

TOP Anwalt
Insolvenzrecht & Sanierungsrecht
Wir haben Herren Löwe beauftragt für eine Regelinsolvenz. Wir fühlten uns von Anfang an sehr gut aufgehoben. Er nahm sich sehr viel Zeit für alles und war zu jederzeit zu erreichen. Selbst nach der Arbeitszeit war er für uns da. Wir können Ihn nur empfehlen.
ML

von M. L. am 15.07.2024 um 15:08 Uhr

Kompetent, strukturiert und zuverlässig
Insolvenzrecht & Sanierungsrecht
Herr RA Löwe beriet uns (eine WEG) nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bauträgers, der das Objekt der WEG erstellt hatte. Insbesondere übernahm Herr RA Löwe im Auftrag der WEG die Anmeldung der Forderungen zur Insolvenztabelle. Trotz relativ kurzer Fristen gelang es ihm, sich in der durchaus komplexen Gemengelage rasch eine Übersicht zu verschaffen und die zahlreichen unterschiedlichen Forderungspositionen aus mehreren gegen den Bauträger laufenden Gerichts- und Beweisverfahren sorgfältig zusammenzustellen und fristgerecht zur Tabelle anzumelden. Darüber hinaus unterstützte er uns kompetent in der Klärung einiger insolvenzrechtlicher Spezialfragen. Kurzum: Wir können Herrn RA Löwe guten Gewissens mit Nachdruck weiterempfehlen.
MN

von M. N. am 24.06.2024 um 16:01 Uhr

Insolvenzrecht
Insolvenzrecht & Sanierungsrecht
Meine Erfahrung mit Herrn Rechtsanwalt Löwe war absolut und durchweg positiv. Ich war wirklich beeindruckt von seiner Fachkompetenz und Erfahrung im Insolvenzrecht. Er hat mir als Mandant in der schweren und ungewissen Zeit als Schuldner stehts zur Seite gestanden hat. Immer schnell auf meine Anfragen reagiert und mich regelmäßig über den Fortschritt meines Falls informiert. Absolut zu empfehlen! Danke.
Zur Eröffnung zu bringen war ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer GmbH in Liquidation. Der Liquidationsbeschluss war von Beginn an unsachgemäß. Es war absehbar, dass das Unternehmensvermögen nicht ausreichen würde, die Verbindlichkeiten zu decken. Damit tritt dann auch eine Insolvenzverschleppung auf den Plan, mit allen persönlichen haftungsrechtlichen Problemen für die Geschäftsführung. Diese führen dann vielfach in die Verbraucherinsolvenz, so auch in diesem Fall.
EK

von E. K. am 19.03.2024 um 20:22 Uhr

Insolvenz Modebranche
Insolvenzrecht & Sanierungsrecht
Sehr strukturiert und fachlich mit sehr viel Erfahrung alle anfallenden Arbeiten und Punkte erledigt. Dies alles mit sehr viel Menschlichkeit. Herrn Löwe, können wir absolut weiterempfehlen !
Das Unternehmen vertrieb DOB über die Grenzen Europas hinaus. Der Geschäftsbetrieb war nicht eingestellt, 12 Mitarbeitern war nicht gekündigt. Das Unternehmen war zahlungsunfähig. Eine vorinsolvenzrechtliche Unternehmenssanierung mit Hilfe eines Restrukturierungsplanes konnte nicht entwicklet werden. Auch schieden Sanierungsvarianten im eröffneten Insolvenzverfahren aus. Damit blieb nur der Insolvenzeröffnungsantrag. Das Gericht ist der Anregung der Schuldnerin gefolgt und hat einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
Für die Geschäftsführung ergeben sich erhebliche Haftungsrisiken aus dem Gesichtspunkt der Insolvenzverschleppung. Außerdem hat die Geschäftsführung Banken und sonstigen Finanziers persönliche Sicherheiten bestellt. Damit zeichnet sich ab, dass die Unternehmensinsolvenz auch zur privaten Insolvenz der Geschäftsführer führen wird.
Es kann aus Sicht des Beraters nur dringend geraten werden, Zahlungsschwierigkeiten ernst zu nehmen und sich rechtzeitig fachliche Unterstützung durch einen insolvenzerfahrenen Berater zu holen. Insbesondere sollten in einer Unternehmenskrise weitere Fremdmittel nur aufgenommen werden, wenn es einen tragfähigen Restrukturierungsplan gibt. Alles andere wird nicht zum Erfolg führen und führt zur Insolvenzverschleppung.
DK

von D. K. am 01.03.2024 um 00:46 Uhr

Insolvenzantrag
Insolvenzrecht & Sanierungsrecht
Herr Löwe ist immer für mich erreichbar und meine Fragen werden zeitnah beantwortet. Ich werde stets kompetent und schnell beraten. Ich kann Herrn Löwe nur weiter empfehlen!
Wieder geht es um die Frage der Angemessenheit der richterlichen Entscheidung, ein gerichliches Schuldenbereingungsverfahren durchzuführen. Diese richterliche Entscheidung ist eine Prognoseentscheidung.
Der Richter hat zu prognostizieren, ob ein gerichtlicher Schuldenbereinigunsgversuch eefolgreich sein wird.
Davon kann dann nicht auszugehen werden, wenn alle Gläubiger im außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch alle Gläubiger nein sagen und für das gerichtliche Verfahren der gleiche Schuldenbereinigungsplan unverändert noch einmal präsentiert wird.
TT

von T. T. am 23.02.2024 um 09:35 Uhr

Gerichtliche Schuldenbereinigung
Insolvenzrecht & Sanierungsrecht
Herr Ra Frank Löwe hat uns im Rahmen einer gerichtlichen Schuldenbereinigung professionell und kompetent unterstützt und beraten. Wir können Herrn Ra Frank Löwe besten Gewissens nur empfehlen.
In den von mir betreuten Verfahren gehen die Gericht vermehrt den Weg, eine gerichtliche Schuldenbereinigung zu versuchen. Es stellt sich die Frage nach der Sinnhaftigkeit.
Wenn eine außergerichtliche Schuldenbereinigung gescheitert ist, weil kein Gläubiger zusgestimmt hat, und für das gerichliche Schuldenbereinigungsverfahren kein neuer Vorschlag unterbreitet wird, stellt sich auch die Frage, ob das Insolvenzgericht sein Ermessen, eine gerichtliche Schuldenbereinigung zu versuchen oder das Insolvenzverfahren zu eröffnen, ordnungsgemäß ausgeübt hat? M. E. nicht.
Es gibt nur eine erhebliche zeitliche Verzögerung, die den Schuldner über Gebühr belastet.
Deshalb ist es wichtig, schon mit dem Insolvenzeröffnungsantrag alle Argumente vorzutragen, die gegen den voraussichtlichen Erfolg eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens sprechen.
MT

von M. T. am 13.02.2024 um 12:38 Uhr

Insolvenzberatung
Insolvenzrecht & Sanierungsrecht
Herr Löwe hat uns sehr professionell und gewissenhaft betreut . Er hat die Vorbereitung zur Insolvenz mit uns vorbereitet und wird durchgeführt . Wir haben uns in dieser schwierigen Phase sehr gut beraten gefühlt .
Die Insolvenz betrifft eine Transportgesellschaft mit einer zweistelligen Anzahl ungekündigter Mitarbeitern. Während der Insolvenzvorbereitung sind Sanierungsverhandlungen mit Gläubigern gescheitert. Zudem sind die Transportlizenzen ausgelaufen. Eine Neubeantragung der Lizenzenhätte nur bei erfolgreichen Sanierungsbemühungen wirtschaftlich Sinn gemacht. Eine Betriebsfortführung war ohne Lizenzen nicht mehr darstellbar.
Versucht worden ist, den Mitarbeitern Vorschüsse auf ihnen zustehendes Insolvenzgeld zu vermitteln. Die Agentur für Arbeit gewährt Vorschüsse aber leider nur im Falle einer Betriebsforführung. So blieb nichts anderes, als den Mitarbeitern zu kündigen und sie unwiderruflich freizustellen, um sie schnell in den Bezug von ALG zu bekommen.
EM

von E. M. am 22.01.2024 um 14:27 Uhr

Sehr schlecht!
Allgemeine Rechtsberatung
Ich habe lediglich nach dem Titel und dem Absatz eines juristischen Dokuments gefragt, aber statt einer Antwort erhielt ich nur eine bedeutungslose Wortfolge, die nichts mit meiner Frage zu tun hatte.
Die Bewerterin hat gefragt: "welche Dokument (wer oder was) und seit wann es Richtern erlaubt, Entscheidungen höherer Gerichte für ihre eigenen Beschluss heranzuziehen. GG, Art.97(1) heißt es eindeutig, dass Richter nur dem Gesetz (und nicht Entscheidungen) unterworfen sind. GG Art.98(2) sieht Strafmaßnahmen bei Verstößen gegen Art. 97 Abs. 1 GG vor."
Diese Frage dokumentiert ein gravierendes Unverständnis uneres Systems der Rechtsprechung.
Ich habe versucht, Verständnis zu dem System zu vermitteln,soweit das als gebührenfreie Antwort vertretbar ist. Die Antwort mag nicht befriedigt haben. Die Bewertung ist unsachlich und sehr diffamierend.
HM

von H. M. am 19.01.2024 um 19:24 Uhr

Freundlich, Nett und schnell bearbeitet
Allgemeine Rechtsberatung
Freundlich, Nett und schnell bearbeitet Immer erreichbar
HG

von H. G. am 08.12.2023 um 17:41 Uhr

Gute, schnelle und sachliche Beratung
Insolvenzrecht & Sanierungsrecht
In unserem Fall sehr schnelle und gründliche Reaktion, die wir gerne weiter empfehlen. Hans Geldmacher
Bei der Vorbereitung von Insolvenzeröffnungsanträgen für Kapitalgesellschaften sollten immer auch die möglichen Haftungsrisiken der Geschäftsführer(innen) herausgearbeitet werden.
Diese lassen sich bei haftungsbegründenden Sachverhalten in der Regel nicht mehr aus dem Weg räumen.
Solche Risiken zu kennen und anzusprechen, ist aber erforderlich, um die Zukunft der Geschäftsführer(innen) möglichst risikoarm zu gestalten.
Beispiel: Ein mit Haftungsrisiken belastetes Gesellschaftsorgan, sollte nicht Gesellschafter einer Folgegesellschaft werden. In die Gesellschaftsanteile könnte vollstreckt werden.