Die Adoptionsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft hat der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes, die die Anerkennung oder die Zulassung erteilt hat, wesentliche Änderungen gegenüber den Angaben nach § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 unverzüglich mitzuteilen. Dies sind insbesondere:
- 1.
Änderung der Satzung, insbesondere aufgrund Verlegung des Sitzes, - 2.
Änderung der Vertretung unter Vorlage der in § 1 Abs. 1 Nr. 9 genannten Unterlagen, - 3.
Wegfall der Gemeinnützigkeit, - 4.
Ausscheiden einer Fachkraft, - 5.
Einstellung einer Fachkraft oder einer Person nach § 3 Abs. 1 Satz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes unter Vorlage der in § 1 Abs. 1 Nr. 8 und 9 genannten Unterlagen, - 6.
Wechsel oder Hinzutreten einer kooperierenden Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ist entsprechend anzuwenden, - 7.
Wegfall der Zulassung einer kooperierenden Stelle im Heimatstaat, - 8.
Wegfall der Zulassung der Adoptionsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft im Heimatstaat, - 9.
wesentliche Veränderungen im Ablauf des Adoptionsvermittlungsverfahrens und - 10.
Auflösung der Adoptionsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft.