Eine Agrarorganisation muss
- 1.
eine juristische Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts oder eine Personenvereinigung des Privatrechts sein, - 2.
ihre Gründung auf eine Initiative ihrer Gründungsmitglieder zurückführen können, - 3.
soweit es sich nicht um einen Branchenverband handelt, ihren Hauptsitz in einem Land haben, in dem sie - a)
über Mitglieder verfügt und - b)
eine im Vergleich mit ihrer Gesamttätigkeit nicht nur unbedeutende Tätigkeit entfaltet,
- 4.
eine Satzung haben, die Bestimmungen enthält - a)
zu ihrem Namen, - b)
zu ihrem Hauptsitz, - c)
zur Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen, - d)
zur Ausübung einer demokratischen Kontrolle der Mitglieder über die Agrarorganisation als Ganzes und die Entscheidungen der Agrarorganisation, - e)
zu Mitgliedschaftsbeiträgen, - f)
zur sachgerechten Ausübung der Aufgaben, - g)
zur Aufnahme neuer Mitglieder und der Beendigung der Mitgliedschaft, - h)
zu Sanktionen bei Verstößen gegen die Mitgliedschaftspflichten und - i)
zur Einrichtung von Zweigstellen.