(1) Im Sinn dieses Abschnitts werden Alkoholerzeugnisse zu gewerblichen Zwecken geliefert, wenn sie aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaats in einen anderen Mitgliedstaat befördert werden und
- 1.
an eine Person geliefert werden, die keine Privatperson ist, oder - 2.
an eine Privatperson geliefert werden, sofern die Beförderung nicht unter § 23 oder § 25 fällt.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften zu Absatz 1 zu erlassen.
Anwälte zum AlkStG
![Profil-Bild Rechtsanwalt Sven Walker](https://www.anwalt.de/img_cache/ec/ec57fc775a8f4f657496d3af546f7090.png)
Rechtsanwalt Sven Walker
M5H 3M7 Toronto
![Profil-Bild Rechtsanwalt Carl-Christian Thier](https://www.anwalt.de/img_cache/c4/c408c549319f6c225af2989e7f9cc39d.png)
Rechtsanwalt Carl-Christian Thier
10174 New York
![Profil-Bild Rechtsanwalt Martin Weinhardt](https://www.anwalt.de/img_cache/b1/b1d60b606c8a29d5732d36dd786ea486.png)
Rechtsanwalt Martin Weinhardt
84111 Salt Lake City