(1) Altersgeldfähige Dienstbezüge sind
- 1.
das Grundgehalt, - 2.
sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind, - 3.
Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit sie ruhegehaltfähig sind.
(2) Bei Teilzeitbeschäftigung oder bei Beurlaubung ohne Dienstbezüge gelten als altersgeldfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen altersgeldfähigen Dienstbezüge; dies gilt auch bei eingeschränkter Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes.
(3) § 5 Absatz 3, 5 und 6 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.