(1) Rechtshandlungen eines Schuldners, die seine Gläubiger benachteiligen, können außerhalb des Insolvenzverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen angefochten werden.
(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.
Anwälte zum AnfG 1999
Rechtsanwalt Vasco de Ataide Marques
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Rechtsanwalt Solicitor, Ügyvéd Dr. Peter Taller
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Spanischer Anwalt (Abogado) Unai Mieza Arana LL.M
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