(1) Die folgenden in der Antarktis erzeugten Abfälle sind aus der Antarktis zu entfernen:
- 1.
radioaktive Stoffe im Sinne des Atomgesetzes, - 2.
elektrische Batterien, - 3.
feste und flüssige Brennstoffe, - 4.
Abfälle mit einem schädlichen Gehalt an Schwermetallen oder mit hochtoxischen oder sonst schädlichen beständigen Verbindungen, - 5.
Polyvinylchlorid (PVC), Polyurethan, Polystyrolschaum, Gummi, Schmieröle, behandeltes Nutzholz und sonstige Erzeugnisse, die Zusatzstoffe enthalten, welche bei Verbrennung schädliche Emissionen hervorrufen können. - 6.
alle anderen Kunststoffabfälle; ausgenommen hiervon sind Behälter aus weichem Polyethylen, die gemäß § 23 Abs. 1 verbrannt werden, - 7.
Brennstoffässer, - 8.
sonstige feste nichtbrennbare Abfälle, - 9.
Rückstände von Kadavern eingebrachter Tiere, - 10.
Laboratoriumskulturen von Mikroorganismen und Erregern von Pflanzenkrankheiten, - 11.
eingebrachte Vogelprodukte.
(2) Die Pflicht nach Absatz 1 gilt nicht für Abfälle nach Absatz 1 Nr. 9 bis 11, wenn sie verbrannt, in Autoklaven behandelt oder auf andere Weise keimfrei gemacht werden. Sie gilt ebenfalls nicht für Abfälle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 7 und 8, wenn die Entfernung dieser Abfälle größere Umweltbeeinträchtigungen zur Folge hätte, als wenn sie an Ort und Stelle verbleiben.
(3) Es ist verboten, sich der in Absatz 1 genannten Abfälle in der Antarktis zu entledigen.