Ein Zweckbetrieb ist gegeben, wenn
- 1.
der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen, - 2.
die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und - 3.
der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.
Anwälte zum AO 1977

Rechtsanwältin Marlies Kloß
02977 Hoyerswerda

Rechtsanwalt Jochen Kopp
67657 Kaiserslautern

Rechtsanwalt Dr. Frank Roes
27432 Bremervörde