(1) Bei verpachteten Apotheken gilt die dem Pächter verliehene Betriebserlaubnis oder die Bestätigung als Pächter als Erlaubnis nach § 1.
(2) Am 1. Mai 1960 bestehende Verträge über die Verpachtung oder Verwaltung einer Apotheke, die den §§ 9 und 13 nicht entsprechen, bleiben bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer in Kraft, wenn sie nicht zu einem früheren Zeitpunkt ihre Gültigkeit verlieren.
Anwälte zum ApoG

Lawyer & Solicitor Sven Walker
M5H 3M7 Toronto

Rechtsanwalt Dr. Marcus A. Ernst LL.M.
10005 New York

Abogada Dagmar Henriquez
1000, 507 Panama-Stadt