(1) Die ehrenamtlichen Richter müssen das dreißigste Lebensjahr vollendet haben und sollen mindestens fünf Jahre ehrenamtliche Richter eines Gerichts für Arbeitssachen gewesen sein.
(2) Im übrigen gelten für die Berufung und Stellung der ehrenamtlichen Richter sowie für die Amtsenthebung und die Amtsentbindung die §§ 20 bis 28 entsprechend.
Anwälte zum ArbGG

Rechtsanwalt Dr. Marcus A. Ernst LL.M.
10005 New York

Lawyer & Solicitor Sven Walker
M5H 3M7 Toronto

Abogada Dagmar Henriquez
1000, 507 Panama-Stadt