Von Leistungsberechtigten kann wegen der ihnen und ihren Familienangehörigen zu gewährenden Leistungen nach diesem Gesetz Sicherheit verlangt werden, soweit Vermögen im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 vorhanden ist. Die Anordnung der Sicherheitsleistung kann ohne vorherige Vollstreckungsandrohung im Wege des unmittelbaren Zwangs erfolgen.
Anwälte zum AsylbLG
Rechtsanwalt Dr. Marcus A. Ernst LL.M.
10005 New York
Attorney-at-Law Esq. Alexander Thorlton
32953 Orlando
Rechtsanwalt Martin Weinhardt
84111 Salt Lake City