§ 7a AtVfV - Verfahren bei grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen

Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung gelten die Vorschriften der Abschnitte 1 und 3 des Teils 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend.