§ 3 AufsRatAbkCHEG

Die Arbeitnehmervertreter erhalten keine andere Vergütung als eine von der Hauptversammlung festzusetzende Aufwandsentschädigung. Notwendige Versäumnis von Arbeitszeit infolge der Teilnahme an den Sitzungen berechtigt nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts.