AufsRatAbkCHEG - Gesetz zu dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Regelung von Fragen, welche die Aufsichtsräte der in der Bundesrepublik Deutschland zum Betrieb von Grenzkraftwerken am Rhein errichteten Aktiengesellschaften betreffen

  • Art 1

    Dem in Bonn am 6. Dezember 1955 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Regelung von Fragen, welche die Aufsichtsräte der in der Bundesrepublik Deutschland zum Betrieb von Grenzkraftwerken am Rhein errichteten Aktiengesellschaften betreffen, wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.

  • Art 2

    Auf Grund des Vorbehalts nach Artikel 2 des Vertrags wird für Aktiengesellschaften mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, deren Unternehmensgegenstand der Betrieb deutsch-schweizerischer Grenzkraftwerke am Rhein ist, folgendes bestimmt:

  • Art 3

    Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1).

  • Art 4

    (1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 2 am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am Tag des Inkrafttretens des Vertrags in Kraft.

    (2) Der Tag, an dem der Vertrag gemäß seinem Artikel 4 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.