Zur Regelung der in § 2 bezeichneten Wahlen und Abstimmungen erläßt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften über
- a)
die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Bestellung des Wahlvorstands und die Aufstellung der Wählerlisten, - b)
die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen, - c)
die Wahlvorschläge und die Frist für ihre Einreichung, - d)
das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung, - e)
die Stimmabgabe, - f)
die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung, - g)
die Anfechtung der Wahl, - h)
die Aufbewahrung der Wahlakten, - i)
den Widerruf der Bestellung der Arbeitnehmervertreter.