AZRG - AZR-Gesetz
- Kapitel 1
Registerbehörde und Zweck des Registers - Kapitel 2
Allgemeiner Datenbestand des Registers - Abschnitt 1
Anlaß der Speicherung, Inhalt - Abschnitt 2
Datenübermittlung an die Registerbehörde, Verantwortlichkeiten, Aufzeichnungspflicht - Abschnitt 3
Datenübermittlung durch die Registerbehörde, Dritte, an die Daten übermittelt werden - Unterabschnitt 1
Datenübermittlung an öffentliche Stellen - § 10 AZRG - Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung
- § 11 AZRG - Zweckbestimmung, Weiterübermittlung von Daten
- § 12 AZRG - Gruppenauskunft
- § 13 AZRG - Aufzeichnungspflicht bei Datenübermittlung
- § 14 AZRG - Datenübermittlung an alle öffentlichen Stellen
- § 15 AZRG - Datenübermittlung an Ausländerbehörden, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften, Luftsicherheitsbehörden, atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden, oberste Bundes- und Landesbehörden sowie das Bundesamt für Justiz
- § 15a AZRG - Automatisierte Datenübermittlung an Ausländerbehörden und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
- § 16 AZRG - Datenübermittlung an Gerichte
- § 17 AZRG - Datenübermittlung an das Zollkriminalamt
- § 17a AZRG - Datenübermittlung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
- § 17b AZRG - Datenübermittlung an die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung
- § 18 AZRG - Datenübermittlung an die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung
- § 18a AZRG - Datenübermittlung an die Träger der Sozialhilfe und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen
- § 18b AZRG - Datenübermittlung an die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
- § 18c AZRG - Datenübermittlung an die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden
- § 18d AZRG - Datenübermittlung an die Jugendämter
- § 18e AZRG - Datenübermittlung an die Meldebehörden
- § 18f AZRG - Datenübermittlung an die Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit
- § 18g AZRG - Datenübermittlung an die Träger der Deutschen Rentenversicherung
- § 19 AZRG - Datenübermittlung an die Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden
- § 20 AZRG - Datenübermittlung an die Verfassungsschutzbehörden, den Militärischen Abschirmdienst und den Bundesnachrichtendienst
- § 21 AZRG - Datenübermittlung an das Auswärtige Amt, die deutschen Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren und im beschleunigten Fachkräfteverfahren
- § 21a AZRG - Datenübermittlung an das Bundesverwaltungsamt im Rahmen des Registrier- und Asylverfahrens
- § 22 AZRG - Abruf im automatisierten Verfahren
- § 23 AZRG - Statistische Aufbereitung der Daten
- § 23a AZRG - Datenübermittlung an die Bundesagentur für Arbeit für Zwecke der Beschäftigungsstatistik
- § 24 AZRG - Planungsdaten
- § 24a AZRG - Verarbeiten personenbezogener Daten für wissenschaftliche Zwecke
- Unterabschnitt 2
Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen, Behörden anderer Staaten und über- oder zwischenstaatliche Stellen
- Unterabschnitt 1
- Abschnitt 1
- Kapitel 3
Visadatei - Kapitel 4
Rechte der betroffenen Person - Kapitel 5
Berichtigung von Daten, Löschung von Daten und Einschränkung der Verarbeitung - Kapitel 6
Weitere Behörden - Kapitel 7
Schlußvorschriften