(1) Auf Ersuchen werden die Daten an folgende öffentliche Stellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben übermittelt:
- 1.
die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde und die mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Stellen, - 2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, - 3.
das Bundeskriminalamt, - 4.
die Landeskriminalämter, - 5.
sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder, - 6.
die Ausländerbehörden und Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes, - 7.
die Träger der Sozialhilfe, die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen, - 8.
die in § 20 Abs. 1 bezeichneten öffentlichen Stellen, - 9.
die Gerichte und Staatsanwaltschaften, - 10.
die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung, - 11.
die obersten Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer- und asylrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind, soweit nicht § 21 anzuwenden ist, - 12.
die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, - 13.
die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung.
(2) § 21 Abs. 1 bis 3 und die Übermittlungsregelungen dieses Gesetzes gelten entsprechend.
(3) Eine Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen ist unzulässig.