Über Funktionsübertragungen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamts. Der Zustimmung des Bundesministeriums bedürfen
- 1.
die Übertragung der Funktion der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten, - 2.
die Übertragung der Leitung einer Abteilung.