Es ist verboten, Greifvogelhybriden zu halten. Ausgenommen von dem Verbot sind Tiere, die vor dem 25. Februar 2005 in Übereinstimmung mit den zu ihrem Schutz geltenden Vorschriften gehalten werden, sowie, im Falle der Zucht, Jungvögel bis zur Abgabe an Dritte mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland.
Anwälte zum BArtSchV 2005

Anwalt Dr. Stephan Paetzold
75017 Paris

RA Frau Jana Kern
2000 Antwerpen
Rechtsanwalt Jan-Henning Schultes
47533 Kleve