(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
Anwälte zum BauNVO
![Profil-Bild Attorney-at-Law Esq. Alexander Thorlton](https://www.anwalt.de/img_cache/be/be6404ff25bd3de780edc4ec5c1e77d6.png)
![Profil-Bild Spanischer Anwalt (Abogado) Unai Mieza Arana LL.M](https://www.anwalt.de/img_cache/25/2573c47a07ad3d7ffbec445d5fbee5d1.png)
![Profil-Bild Anwalt Dr. Stephan Paetzold](https://www.anwalt.de/img_cache/59/5900113339c7180d8b2ec39950e599ac.png)