BauNVO - Baunutzungsverordnung
- Erster Abschnitt
Art der baulichen Nutzung
- § 1 BauNVO - Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete
- § 2 BauNVO - Kleinsiedlungsgebiete
- § 3 BauNVO - Reine Wohngebiete
- § 4 BauNVO - Allgemeine Wohngebiete
- § 4a BauNVO - Gebiete zur Erhaltung und Entwicklung der Wohnnutzung (besondere Wohngebiete)
- § 5 BauNVO - Dorfgebiete
- § 5a BauNVO - Dörfliche Wohngebiete
- § 6 BauNVO - Mischgebiete
- § 6a BauNVO - Urbane Gebiete
- § 7 BauNVO - Kerngebiete
- § 8 BauNVO - Gewerbegebiete
- § 9 BauNVO - Industriegebiete
- § 10 BauNVO - Sondergebiete, die der Erholung dienen
- § 11 BauNVO - Sonstige Sondergebiete
- § 12 BauNVO - Stellplätze und Garagen
- § 13 BauNVO - Gebäude und Räume für freie Berufe
- § 13a BauNVO - Ferienwohnungen
- § 14 BauNVO - Nebenanlagen; Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen
- § 15 BauNVO - Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen
- Zweiter Abschnitt
Maß der baulichen Nutzung
- § 16 BauNVO - Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung
- § 17 BauNVO - Orientierungswerte für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung
- § 18 BauNVO - Höhe baulicher Anlagen
- § 19 BauNVO - Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche
- § 20 BauNVO - Vollgeschosse, Geschossflächenzahl, Geschossfläche
- § 21 BauNVO - Baumassenzahl, Baumasse
- § 21a BauNVO - Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen
- Dritter Abschnitt
Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche
- Vierter Abschnitt
- Fünfter Abschnitt
Überleitungs- und Schlussvorschriften
- § 25 BauNVO - Fortführung eingeleiteter Verfahren
- § 25a BauNVO - Überleitungsvorschriften aus Anlaß der zweiten Änderungsverordnung
- § 25b BauNVO - Überleitungsvorschrift aus Anlass der dritten Änderungsverordnung
- § 25c BauNVO - Überleitungsvorschrift aus Anlass der vierten Änderungsverordnung
- § 25d BauNVO - Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts
- § 25e BauNVO - Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland
- § 25f BauNVO - Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht
- § 25g BauNVO - Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften
- § 26 BauNVO - (Berlin-Klausel)
- § 26a BauNVO - Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
- § 27 BauNVO - (Inkrafttreten)
Die wichtigsten Fragen zum BauNVO
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Warum gibt es die BauNVO?
Diese Regelungen sind wichtig, damit jeder weiß, was er beachten soll, wenn er ein Bauvorhaben plant.
Über das BauNVO
Warum gibt es die Baunutzungsverordnung?Die Baunutzungsverordnung ist Teil des öffentlichen Baurechts und enthält Bestimmungen über die Art und Weise der baulichen Nutzung von Bauflächen und Grundstücken. Diese Regelungen sind wichtig, damit jeder weiß, was er beachten soll, wenn er ein Bauvorhaben hat. Zu Bauvorhaben gehören auch Garagen oder ein Dachausbau.
Was regelt die Baunutzungsverordnung?
Je nachdem, um welches Baugebiet es sich handelt, ändert sich auch die Zulässigkeit der baulichen Nutzung. Es ist beispielsweise in einem reinen Wohngebiet verboten, eine Tankstelle zu betreiben. Für jedes Baugebiet wird gesetzlich festgelegt, welche Möglichkeiten der Bebauung zulässig sind.
Wie ist die Baunutzungsverordnung aufgebaut?
Im ersten Abschnitt der BauNVO (§§ 1–15) geht es um die Art der baulichen Nutzung. Dabei sind Bauflächen von Baugebieten zu trennen. Alle Bauflächen werden im Flächennutzungsplan festgelegt, Baugebiete dagegen im Bebauungsplan.
Bei den Bauflächen wird unterschieden zwischen:
- Wohnbauflächen (W)
- Gemischten Bauflächen (M)
- Gewerblichen Bauflächen (G)
- Sonderbauflächen (S)
- Reine Wohngebiete (§ 2 BauNVO)
- Allgemeine Wohngebiete (§ 4 BauNVO)
- Mischgebiete (§ 6 BauNVO)
- Gewerbegebiete (§ 9 BauNVO)
- Industriegebiete (§ 9 BauNVO)
Im dritten Abschnitt der BauNVO (§§ 22–23) gibt es Informationen über die Bauweise bezüglich überbaubarer Grundstücke. Wenn Gebäude mit seitlichem Grenzabstand errichtet werde, wird das als sog. „offene Bauweise“ bezeichnet. Ohne diesen Grenzabstand spricht man von der sog. „geschlossenen Bauweise“ (§ 22 BauNVO).