(1) Dörfliche Wohngebiete dienen dem Wohnen sowie der Unterbringung von land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen und nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben. Die Nutzungsmischung muss nicht gleichgewichtig sein.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude, - 3.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten, - 4.
nicht gewerbliche Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, - 5.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden sowie Schank- und Speisewirtschaften, - 6.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 7.
sonstige Gewerbebetriebe, - 8.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude, - 2.
Gartenbaubetriebe, - 3.
Tankstellen.
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