Ist der Gegner verpflichtet, Rechtsuchenden die Kosten der Wahrnehmung ihrer Rechte zu ersetzen, hat er für die Tätigkeit der Beratungsperson die Vergütung nach den allgemeinen Vorschriften zu zahlen. Der Anspruch geht auf die Beratungsperson über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil der Rechtsuchenden geltend gemacht werden.
Anwälte zum BeratHiG

Rechtsanwältin Maike Gilgenast-Geppert
26506 Norden

Rechtsanwältin Astrid Basten
47574 Goch

Anwalt Jonas van de Wiel
6221 VA Maastricht