(1) Die Niederschrift muß enthalten
- 1.
die Bezeichnung des Notars sowie - 2.
den Bericht über seine Wahrnehmungen.
(2) In der Niederschrift sollen Ort und Tag der Wahrnehmungen des Notars sowie Ort und Tag der Errichtung der Urkunde angegeben werden.
(3) § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.
Anwälte zum BeurkG
Rechtsanwalt Dr. Marcus A. Ernst LL.M.
10005 New York
Rechtsanwalt Christian Burghart
10036 New York
Abogada Laura Grisales Rendón LL.M.
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