Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Bestimmungen zu erlassen über
- 1.
diejenigen Websites und mobilen Anwendungen sowie Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen, auf die sich der Geltungsbereich der Verordnung bezieht, - 2.
die technischen Standards, die öffentliche Stellen des Bundes bei der barrierefreien Gestaltung anzuwenden haben, und den Zeitpunkt, ab dem diese Standards anzuwenden sind, - 3.
die Bereiche und Arten amtlicher Informationen, die barrierefrei zu gestalten sind, - 4.
die konkreten Anforderungen der Erklärung zur Barrierefreiheit, - 5.
die konkreten Anforderungen der Berichterstattung über den Stand der Barrierefreiheit und - 6.
die Einzelheiten des Überwachungsverfahrens nach § 13 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1.
Anwälte zum BGG
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