- 1.
Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nur dann anordnen oder zulassen, wenn - a)
das Fahrzeug nach den §§ 2.01, 2.02 oder 2.06 in der dort vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist, - b)
das Fahrzeug nach § 2.03 geeicht ist, - c)
an dem Fahrzeug Einsenkungsmarken nach § 2.04 Nummer 1 und im Falle eines Tiefgangs des Fahrzeugs von mehr als 1,00 m zusätzlich Tiefgangsanzeiger nach § 2.04 Nummer 2 angebracht sind und - d)
die Schiffsanker nach § 2.05 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2 oder 3 Satz 2, in der dort vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.
- 2.
Der Schiffsführer darf ein Fahrzeug nur führen, wenn - a)
das Fahrzeug nach den §§ 2.01, 2.02 oder 2.06 in der dort vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist, - b)
das Fahrzeug nach § 2.03 geeicht ist, - c)
an dem Fahrzeug Einsenkungsmarken nach § 2.04 Nummer 1 und im Falle eines Tiefgangs des Fahrzeugs von mehr als 1,00 m zusätzlich Tiefgangsanzeiger nach § 2.04 Nummer 2 angebracht sind und - d)
die Schiffsanker nach § 2.05 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2 oder 3 Satz 2, in der dort vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.