(1) Die Rechtmäßigkeit der technischen Aufklärung und damit einhergehender Übermittlungen und Kooperationen des Bundesnachrichtendienstes auf der Grundlage der durch dieses Gesetz eingeräumten Befugnisse unterliegt der Rechtskontrolle durch den Unabhängigen Kontrollrat.
(2) Die Rechtskontrolle wird ausgeübt als
- 1.
gerichtsähnliche Rechtskontrolle durch das gerichtsähnliche Kontrollorgan und - 2.
administrative Rechtskontrolle durch das administrative Kontrollorgan.
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