(1) Im Prüfungsbereich Verfahrenstechnologie hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Bier, Biermischgetränke, alkoholfreie Biere und alkoholfreie Erfrischungsgetränke herzustellen, - 2.
Getränke zu filtrieren, haltbar zu machen und in unterschiedliche Gebinde abzufüllen, - 3.
Schankanlagen einzurichten und in Betrieb zu nehmen einschließlich des Zusammenbaus, der Reinigung und der Fehlersuche, - 4.
rechtliche Vorschriften einzuhalten und - 5.
Energie- und Stoffströme unter Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit zu steuern.
(2) Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.