§ 6 BRüGDV 1

Als Entziehungszeiträume im Sinne des § 29b Abs. 2 und des § 44a Abs. 1 BRüG kommen in Betracht

1.
bei den in § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 genannten Maßnahmen die Zeit der Besetzung des betreffenden Entziehungsortes durch die deutsche Besatzungsmacht, für den in § 4 Nr. 6 genannten Bereich jedoch erst ab 8. September 1943;
2.
bei den in § 5 Abs. 1 Nr. 3 genannten Maßnahmen die Zeit vom 1. Juli 1941 bis zum 17. August 1944.