Als besetzte oder eingegliederte Gebiete im Sinne des § 29b Abs. 1 und des § 44a Abs. 1 BRüG gelten
- 1.
die in § 1 genannten Gebiete, - 2.
das Generalgouvernement nach dem Stande vom 1. August 1941 und die eingegliederten Ostgebiete einschließlich der Freien Stadt Danzig, - 3.
die Reichskommissariate Ostland und Ukraine sowie der Bezirk Bialystok, - 4.
das Protektorat Böhmen und Mähren, - 5.
der Bereich des Militärbefehlshabers in Serbien, - 6.
das Königreich Italien, - 7.
das Königreich Griechenland.