(1) Dem Büchsenmacher-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
- 1.
Entwurf und Anfertigung von Waffenteilen sowie deren Zusammenbau zu Schußwaffen insbesondere für Jagd und Sport, - 2.
Instandhaltung, Instandsetzung, Wartung und Einschießen von Schußwaffen, - 3.
Aufpassen von optischen Geräten.
(2) Dem Büchsenmacher-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
- 1.
Kenntnisse der Mechanik einschließlich der Festigkeitslehre, - 2.
Kenntnisse der Maschinenelemente, - 3.
Kenntnisse über Optik, - 4.
Kenntnisse der Funktionsweise, des Aufbaus und des Einsatzes von Schußwaffen sowie von Wiederladegeräten und -komponenten, - 5.
Kenntnisse des Weich- und des Hartlötens, - 6.
Kenntnisse der Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung, Verarbeitung und Prüfung der Werk- und Hilfsstoffe, - 7.
Kenntnisse der Oberflächenbehandlung und -gestaltung, insbesondere der Gravuren und Einlegearbeiten, - 8.
Kenntnisse der Innen-, Außen- und Zielballistik, - 9.
Kenntnisse der Waffenkunde, insbesondere der Jagd- und Sportwaffen und der Munitionsarten, - 10.
Kenntnisse des Jagd-, des Waffen- und des Sprengstoffrechts, - 11.
Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit sowie des Umweltschutzes, insbesondere des Immissionsschutzes, - 12.
Kenntnisse der einschlägigen technischen Normen und Richtlinien, - 13.
Anfertigen von Entwürfen, Skizzen und Zeichnungen, - 14.
Lesen von Explosionszeichnungen, - 15.
spanendes und spanloses Be- und Verarbeiten von Stahl, NE-Metall, Kunststoff, Holz, Horn und Elfenbein insbesondere durch Feilen, Sägen, Meißeln, Bohren, Biegen, Richten, Reiben, Schaben, Gewindeschneiden, Fräsen, Drehen, Schnitzen und Schmieden, - 16.
Behandeln von Oberflächen und Ausführen von Korrosionsschutzmaßnahmen insbesondere durch Schleifen, Polieren, Tauch- und Streichbrünieren, - 17.
Gefügebehandeln durch Glühen, Härten und Anlassen, - 18.
Herstellen von unlösbaren und lösbaren Verbindungen insbesondere durch Weich- und Hartlöten, Gasschweißen und Lichtbogenhandschweißen, Kleben, Nieten, Schrauben und Stiften, - 19.
Zusammenbauen, Inbetriebnehmen, Prüfen und Einstellen von Waffenteilen, Schußwaffen und optischen Geräten, - 20.
Vorbereiten und Einschießen von Schußwaffen, - 21.
Beraten des Kunden über die sichere Handhabung von Schußwaffen, - 22.
Instandhalten und Instandsetzen der Betriebseinrichtungen, insbesondere der Werkzeuge, Geräte und Maschinen.