(1) Wird ein Rechtsanwalt zum Richter am Bundesverfassungsgericht ernannt, so ruhen seine Rechte aus der Zulassung für die Dauer seines Amtes.
(2) Wird ein Notar zum Richter am Bundesverfassungsgericht ernannt, so gilt § 101 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
Anwälte zum BVerfGG

Rechtsanwalt und Notar Ulrich Holzer
46395 Bocholt

Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Wesener
45657 Recklinghausen

Rechtsanwalt Arne Michels
44892 Bochum