§ 3.19 DonauSchPVAnl 1993 - Nachtbezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden
Anlagen in Fahrt
Unbeschadet der Auflagen nach § 1.21 müssen Schwimmkörper und schwimmende Anlagen führen: weiße gewöhnliche, von allen Seiten sichtbare Lichter, in genügender Zahl, um ihre Umrisse kenntlich zu machen.