§ 73 DRiG - Aufgaben des Richterrats

Der Richterrat hat mindestens folgende Aufgaben:

1.
Beteiligung an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten der Richter,
2.
gemeinsame Beteiligung mit der Personalvertretung an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten, die sowohl Richter als auch Bedienstete des Gerichts betreffen.

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