In das Richterverhältnis darf nur berufen werden, wer
- 1.
Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist, - 2.
die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt, - 3.
die Befähigung zum Richteramt besitzt (§§ 5 bis 7) und - 4.
über die erforderliche soziale Kompetenz verfügt.
Anwälte zum DRiG

Rechtsanwältin Ulrike Sprock , geb. Dorn
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Rechtsanwalt & Notar Dr. Fabian Eichholz
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