Um überprüfen zu können, ob die erneuerbaren Energien in der für die Erreichung des Ziels nach § 1 Absatz 2 erforderlichen Geschwindigkeit ausgebaut werden, werden folgende Zwischenziele als Richtwerte für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien festgelegt:
- 1.
287 Terawattstunden im Jahr 2023, - 2.
310 Terawattstunden im Jahr 2024, - 3.
346 Terawattstunden im Jahr 2025, - 4.
388 Terawattstunden im Jahr 2026, - 5.
433 Terawattstunden im Jahr 2027, - 6.
479 Terawattstunden im Jahr 2028, - 7.
533 Terawattstunden im Jahr 2029 und - 8.
600 Terawattstunden im Jahr 2030.
Anwälte zum EEG 2014

Anwalt Dr. Stephan Paetzold
75017 Paris

RA Frau Jana Kern
2000 Antwerpen
Rechtsanwalt Jan-Henning Schultes
47533 Kleve