Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wird in den Fällen
- 1.
des § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Handelsklassengesetzes und - 2.
des § 4 Absatz 1 und 2
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wird in den Fällen