Im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
ein elektrisch betriebenes Fahrzeug: ein reines Batterieelektrofahrzeug, ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug oder ein Brennstoffzellenfahrzeug, - 2.
ein reines Batterieelektrofahrzeug: ein Kraftfahrzeug mit einem Antrieb, - a)
dessen Energiewandler ausschließlich elektrische Maschinen sind und - b)
dessen Energiespeicher zumindest von außerhalb des Fahrzeuges wieder aufladbar sind,
- 3.
ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug: ein Kraftfahrzeug mit einem Antrieb, der über mindestens zwei verschiedene Arten von - a)
Energiewandlern, davon mindestens ein Energiewandler als elektrische Antriebsmaschine, und - b)
Energiespeichern, davon mindestens einer von einer außerhalb des Fahrzeuges befindlichen Energiequelle elektrisch wieder aufladbar,
- 4.
ein Brennstoffzellenfahrzeug: ein Kraftfahrzeug mit einem Antrieb, dessen Energiewandler ausschließlich aus den Brennstoffzellen und mindestens einer elektrischen Antriebsmaschine bestehen, - 5.
Energiewandler: die Bauteile des Kraftfahrzeugantriebes, die dauerhaft oder zeitweise Energie von einer Form in eine andere umwandeln, welche zur Fortbewegung des Kraftfahrzeuges genutzt werden, - 6.
Energiespeicher: die Bauteile des Kraftfahrzeugantriebes, die die jeweiligen Formen von Energie speichern, welche zur Fortbewegung des Kraftfahrzeuges genutzt werden.