(1) Gaszentralheizungssysteme sind hydraulisch abzugleichen:
- 1.
bis zum 30. September 2023 - a)
in Nichtwohngebäuden im Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes ab 1 000 Quadratmeter beheizter Fläche oder - b)
in Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten,
- 2.
bis zum 15. September 2024 in Wohngebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn
- 1.
das Heizsystem in der aktuellen Konfiguration bereits hydraulisch abgeglichen wurde, - 2.
innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen Stichtag ein Heizungstausch oder eine Wärmedämmung von mindestens 50 Prozent der wärmeübertragenden Umfassungsfläche des Gebäudes bevorsteht oder - 3.
das Gebäude innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen Stichtag umgenutzt oder stillgelegt werden soll.
(3) Die Durchführung des hydraulischen Abgleichs im Sinne dieser Regelung beinhaltet mindestens folgende Planungs- und Umsetzungsleistungen:
- 1.
eine raumweise Heizlastberechnung nach DIN EN 12831:2017-09 in Verbindung mit DIN/TS 12831-1:2020-4, - 2.
eine Prüfung und nötigenfalls eine Optimierung der Heizflächen im Hinblick auf eine möglichst niedrige Vorlauftemperatur, - 3.
die Durchführung eines hydraulischen Abgleichs unter Berücksichtigung aller wesentlichen Komponenten des Heizungssystems und - 4.
die Anpassung der Vorlauftemperaturregelung.
(4) Der hydraulische Abgleich ist nach Maßgabe des Verfahrens B nach der ZVSHK-Fachregel „Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand“, VdZ – Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e.V., 1. aktualisierte Neuauflage April 2022, Ziffer 4.2, durchzuführen.