(1) Die in Absatz 2 genannten statistischen Erhebungen werden als Bundesstatistik durchgeführt als Beitrag zur Darstellung des Energieangebots und der Energieverwendung, insbesondere in Form von Energiebilanzen des Bundes und der Länder, für Zwecke
- 1.
der Gestaltung der energiepolitischen Rahmenbedingungen für eine sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung, - 2.
der Erstellung des Berichts der Bundesregierung nach § 63 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 130) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und nach § 98 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie für die Energieberichterstattung des Bundes und der Länder, - 3.
der Erfüllung europa- und völkerrechtlicher Berichtspflichten der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Die Statistik umfasst die Erhebungen
- 1.
in der Elektrizitätswirtschaft einschließlich der erneuerbaren Energien (§ 3), - 2.
in der Gaswirtschaft einschließlich der erneuerbaren Energien (§ 4), - 3.
in der Wärmewirtschaft einschließlich der erneuerbaren Energien (§ 5), - 4.
über Kohleeinfuhr und -ausfuhr (§ 6), - 5.
über Flüssiggas, Klärgas, Klärschlamm, Tiefengeothermie, Biokraftstoffe, Mineralöl und Mineralölerzeugnisse (§ 7) sowie - 6.
über die Energieverwendung einschließlich der erneuerbaren Energien (§ 8).