(1) Die planmäßige Tilgung der Hypothek muß
- 1.
unter Zuwachs der ersparten Zinsen erfolgen, - 2.
spätestens mit dem Anfang des vierten auf die Gewährung des Hypothekenkapitals folgenden Kalenderjahrs beginnen, - 3.
spätestens zehn Jahre vor Ablauf des Erbbaurechts endigen und darf - 4.
nicht länger dauern, als zur buchmäßigen Abschreibung des Bauwerks nach wirtschaftlichen Grundsätzen erforderlich ist.
(2) Das Erbbaurecht muß mindestens noch so lange laufen, daß eine den Vorschriften des Absatzes 1 entsprechende Tilgung der Hypothek für jeden Erbbauberechtigten oder seine Rechtsnachfolger aus den Erträgen des Erbbaurechts möglich ist.
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