(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen teilen den für ihr Gebiet zuständigen Oberfinanzdirektionen Änderungen des Bestandes oder der Zuständigkeit der Standesämter mit. Von diesen Änderungen geben die Oberfinanzdirektionen den in Betracht kommenden Finanzämtern Kenntnis.
(2) Die Finanzämter geben jedem Standesamt ihres Bezirks eine Ordnungsnummer, die sie dem Standesamt mitteilen.
Anwälte zum ErbStDV 1998

Lawyer & Solicitor Sven Walker
M5H 3M7 Toronto

Rechtsanwalt Carl-Christian Thier
10174 New York

Rechtsanwalt Martin Weinhardt
84111 Salt Lake City