(1) Beim Deutschen Patent- und Markenamt können elektronische Dokumente in folgenden Verfahren signaturgebunden eingereicht werden:
- 1.
in Verfahren nach dem Patentgesetz und dem Gesetz über internationale Patentübereinkommen, - 2.
in Verfahren nach dem Gebrauchsmustergesetz, - 3.
in Verfahren nach dem Markengesetz, - 4.
in Verfahren nach dem Designgesetz.
(2) Materiell-rechtliche Formerfordernisse bleiben unberührt.