ESVG - Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetz
- Abschnitt 1Allgemeine Bestimmungen
- Abschnitt 2Vorschriften zur Sicherstellung der Grundversorgung in einer Versorgungskrise
- § 4 ESVG - Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Sicherstellung der Grundversorgung
- § 5 ESVG - Einzelweisungen
- § 6 ESVG - Anordnungsbefugnis zur einstweiligen Sicherstellung der Grundversorgung
- § 7 ESVG - Keine aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage
- § 8 ESVG - Unterstützende Leistungen
- § 9 ESVG - Datenübermittlung zwischen den Behörden
- § 10 ESVG - Aufhebung von Maßnahmen
- Abschnitt 3Maßnahmen zur Vorsorge für eine Versorgungskrise
- Abschnitt 4Durchführung des Gesetzes
- Abschnitt 5Straf- und Bußgeldvorschriften
Die wichtigsten Fragen zum ESVG
-
Was ist das ESVG?
Das Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetz – kurz ESVG – regelt im Fall einer Versorgungskrise in Deutschland eine ausreichende Versorgung mit Lebensmitteln aus der Ernährungs- und Landwirtschaft. -
Wann liegt eine Versorgungskrise vor?
Wenn die Deckung des lebensnotwendigen Lebensmittelbedarfs ernsthaft gefährdet ist, beispielsweise im Zuge einer Naturkatastrophe oder einer wirtschaftlichen Krise, liegt eine Versorgungskrise vor. -
Für welche Zwecke können Vorschriften erlassen werden?
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) kann Vorschriften erlassen, wenn es um die Grundversorgung während einer Krise geht, beispielsweise für die Festsetzung von Preisen, die Herstellung von Erzeugnissen sowie für die Verwendung von Treib- und Brennstoffen für Maschinen. -
Was passiert nach der Versorgungskrise?
Ist die Versorgungskrise beendet, müssen alle erlassenen Verordnungen unverzüglich aufgehoben werden.
Über das ESVG
Was ist das ESVG?Das Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetz – kurz ESVG – regelt im Fall einer Versorgungskrise in Deutschland eine ausreichende Versorgung mit Lebensmitteln aus der Ernährungs- und Landwirtschaft.
Das ESVG besteht aus fünf Abschnitten und umfasst insgesamt 20 Paragrafen:
- Abschnitt I: Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 – 3 ESVG)
- Abschnitt II: Vorschriften zur Sicherstellung der Grundversorgung in einer Versorgungskrise (§§ 4 – 10 ESVG)
- Abschnitt III: Maßnahmen zur Vorsorge für eine Versorgungskrise (§§ 11 – 14 ESVG)
- Abschnitt IV: Durchführung des Gesetzes (§§ 15 – 18 ESVG)
- Abschnitt V: Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 19 – 20 ESVG)
Wann liegt eine Versorgungskrise vor?
In § 1 ESVG ist festgelegt, wann eine Versorgungskrise eintritt. Das ist der Fall, wenn die Deckung des lebensnotwendigen Lebensmittelbedarfs ernsthaft gefährdet ist. Das kann beispielsweise eintreten infolge
- einer Naturkatastrophe, wie z. B. Hochwasser
- eines besonders schweren Unglücksfalles, z. B im Falle eines Kernreaktorunfalls
- einer wirtschaftlichen Krise
- einer Sabotagehandlung
Für welche Zwecke können Vorschriften erlassen werden?
§ 4 ESVG regelt, dass das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) Vorschriften erlassen kann, wenn es um die Grundversorgung während einer Krise geht. Dazu zählt beispielsweise
- die Herstellung, der Bezug und die Abgabe von Erzeugnissen.
- die Festsetzung von Preisen.
- das Nutzen von Maschinen und Geräten, um Produkte herzustellen.
- die Verwendung von Treib- und Brennstoffen für diese Maschinen.
- das Sicherstellen von Erzeugnissen.
- die Eröffnung oder Schließung von Ernährungsunternehmen, wie z. B. Backwarenherstellern.
- Maschinen zu nutzen, um Erzeugnisse herzustellen.
- Treib- und Brennstoffe für diese Geräte zu verwenden.
- Produkte zu lagern, zu transportieren und zu verteilen.
- Erzeugnisse sicherzustellen.
§ 11 ESVG definiert, welche Vorschriften das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erlassen kann, um für eine Krise vorzusorgen. Es geht beispielsweise um
- die Vorratshaltung durch Ernährungsunternehmen.
- die Nutzung von Maschinen, um Erzeugnisse herzustellen oder in Verkehr zu bringen.
- die Verwendung von Treib- und Brennstoffen für diese Geräte.
- Datenübermittlung zwischen den Behörden (§ 9 ESVG): Während einer Versorgungskrise übermitteln alle Bundesbehörden den zuständigen Behörden alle erforderlichen Daten über die Ernährungsunternehmen, die von ihnen erzeugten Produkte sowie ihre Arbeitskräfte.
- Aufhebung von Verordnungen und Maßnahmen (§ 10 ESVG): Ist die Versorgungskrise beendet, müssen alle erlassenen Verordnungen unverzüglich aufgehoben werden.
- Auskunftspflicht für Ernährungsunternehmen (§ 15 ESVG): Die Unternehmen sind dazu verpflichtet, Informationen über ihre Bestands- und Produktionsdaten bereitzustellen, wenn es die Sicherstellung der Grundversorgung oder die Vorsorge für eine Versorgungskrise erfordert.