(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
einer Rechtsverordnung nach - a)
§ 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 oder 7, - b)
§ 4 Absatz 1 Nummer 8 oder - c)
§ 11 Absatz 2 Satz 1
- 2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt, - 3.
entgegen § 15 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder - 4.
entgegen § 15 Absatz 3 eine beauftragte Person nicht unterstützt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.