(1) Soweit es zur Vorsorge für eine Versorgungskrise geboten ist, kann das Bundesministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über Melde- und Auskunftspflichten für Ernährungsunternehmen, auch zur Vorbereitung von Rechtsverordnungen nach § 4 Absatz 1, erlassen.
(2) Soweit es zur Vorsorge für eine Versorgungskrise geboten ist, kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften erlassen über
- 1.
die Vorratshaltung durch Ernährungsunternehmen, - 2.
Maßnahmen zur Sicherstellung einer geordneten Abgabe von Erzeugnissen durch Ernährungsunternehmen und - 3.
das Vorhalten und die Verwendung von - a)
Maschinen und Geräten zum Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Erzeugnissen, - b)
Treibstoffen und Brennstoffen für diese Maschinen und Geräte, - c)
Geräten zur Notstromversorgung zum Betrieb dieser Maschinen und Geräte sowie - d)
sonstigen Betriebsmitteln zum Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Erzeugnissen.
(3) Die Bundesregierung kann die Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesministerium übertragen.